Der Beschuldigte ist wegen Vermögensdelikten teilweise einschlägig vorbestraft und verübte während laufender Probezeit erneut Verbrechen, was ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. Er zeigt zudem in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten weder Einsicht noch Reue, wodurch sich die Bedenken an seiner Legalbewährung verstärken (vgl. Protokoll S. 9 ff.). Auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein deuten auch die externalisierenden Erklärungen des Beschuldigten hin.