Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (UA act. 1 ff.). Dem Beschuldigten wurden im damaligen Verfahren unter anderem sechs Einbruchdiebstähle in öffentliche Bauten und Gewerbelokale im Raum K._____-J._____ nachgewiesen, die er gewerbsmässig verübt hatte, indem er mit dem Deliktsbetrag einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten als - 18 - Sozialhilfeempfänger gedeckt hatte. Auf eine Landesverweisung verzichtete das Gericht damals unter der Annahme eines Härtefalls. Aufgrund von Unsicherheiten bei der Legalprognose setzte das Gericht die Probezeit damals auf vier Jahre fest (UA act. 3 ff.).