4.2.3. Der Beschuldigte wehrt sich für den Fall, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, in seiner Berufung nicht ausdrücklich gegen den Vollzug der neu auszufällenden Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 10). In seiner Anschlussberufungsantwort beantragt er hingegen den Verzicht auf den Widerruf des Vollzugs der aufgeschobenen Vorstrafe. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, dass ihm erst durch die im April 2023 gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung die Gründe für seine wiederholten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung klar geworden seien.