Hinzu komme, dass sich die persönlichen Verhältnisse als wenig stabil präsentierten. Der Beschuldigte beziehe monatlich Fr. 560.00 vom Sozialamt. Zweimal pro Woche finde er sich im Tageszentrum ein, um ein Minimum an Tagesstruktur zu erlangen. Inwiefern die von der IV bewilligte Eingliederungsmassnahme tatsächlich die Situation zu stabilisieren vermöge, bleibe zweifelhaft. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen (zum Ganzen Anschlussberufungsbegründung S. 3).