4.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe. Indem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit mehrfache, teilweise versuchte, Diebstähle begangen habe, habe er noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert. Damit habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an das Gesetz zu halten und ihn selbst ein drohender mehrmonatiger Freiheitsentzug nicht davon abhalten würde, erneut straffällig zu werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiege beträchtlich. Zudem sei er nicht geständig und zeige entsprechend auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Hinzu komme, dass sich die persönlichen Verhältnisse als wenig stabil präsentierten.