Bei einem Widerruf der Freiheitsstrafe wäre dieser Weg hingegen erheblich erschwert. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die unbedingte Geldstrafe genügend Wirkung zeigen werde, um den Beschuldigten von erneuten Straftaten abzuhalten. Durch die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sei nebst der unbedingten Gelstrafe eine gewisse präventive Wirkung gegeben, selbst wenn die Eingliederung nicht gelingen sollte (vorinstanzliches Urteil E. 12.2). - 16 -