4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der neu auszufällenden Geldstrafe angeordnet. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt gewährten Vollzugs verzichtete sie hingegen mit der Begründung, der Beschuldigte habe derzeit die Gelegenheit, mit Unterstützung der IV in der Berufswelt Fuss zu fassen, was sich positiv auf die Gefahr erneuter Delinquenz auswirken könne. Bei einem Widerruf der Freiheitsstrafe wäre dieser Weg hingegen erheblich erschwert.