Der Beschuldigte erhält aktuell IV-Taggelder von monatlich Fr. 2'358.75 (Beilage 2 zur Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Er bezieht Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 813.00; die Krankenkassenprämien von Fr. 536.00 sind darin bereits in Abzug gebracht (Beilage 2 zur Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Protokoll S. 4). Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich somit auf Fr. 3'171.75. Ausgehend von einem Pauschalabzug für Steuern von 15% und einem Abzug für die hohe Anzahl von Tagessätzen von 20% (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00.