4. 4.1. Die Verteidigung macht für den Fall, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, nicht geltend, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei nicht schuldangemessen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es kann insofern auf die zutreffend erscheinenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden, womit es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibt.