3.7. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte für die mehrfachen, teilweise versuchten, Diebstähle gemäss den Straftatendossiers 1–3 und 6 sowie 7 verantwortlich ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Die vorinstanzliche Subsumtion der Delikte unter Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. - 15 -