Es ist gut vorstellbar, dass solches Deliktsgut von einem Dieb aufgrund einer ersten groben Sichtung zunächst mitgenommen, aber noch auf der Flucht wieder weggeworfen wird. Solche Gebrauchsgegenstände lassen sich denn auch kaum zu Geld machen, das gilt insbesondere dann, wenn sie (wie hier) einen sehr geringen Sachwert von Fr. 18.80 aufweisen (vgl. UA act. 139 f.).