Dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung nicht im Besitz einer Sonnenbrille war, die in derselben Nacht bei einem Diebstahl an der M-Strasse gestohlen worden sein soll, vermag ihn nicht davon zu entlasten, sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls betreffend den Straftatendossiers 1–3 sowie 6 und 7 schuldig gemacht zu haben. Es ist gut vorstellbar, dass solches Deliktsgut von einem Dieb aufgrund einer ersten groben Sichtung zunächst mitgenommen, aber noch auf der Flucht wieder weggeworfen wird.