dabei nach dem zuvor Gesagten um den Beschuldigten handelte, ist seine Täterschaft auch bei diesem Diebstahlversuch erstellt. Das gilt umso mehr, als die Kleiderfarben der Person auf dem Video mit denjenigen des Beschuldigten bei der Anhaltung übereinstimmt (vgl. UA act. 69 ff.; act. 114 und 128 [nach Einschalten des Lichtes]).