Schliesslich trägt die Person, deren Statur grundsätzlich mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt, wiederum dunkle Schuhe mit hellen Schnürsenkeln, was zusammen mit dem identischen Tatvorgehen (Anfahrt mit einem Fahrrad, das unmittelbar vor dem Carport abgestellt wird; Tatausführung zu einer vergleichbaren Uhrzeit) eine Täterschaft des Beschuldigten beweist. Dass der Beschuldigte angeblich nicht über einen solchen Mantel und weisse Handschuhe verfügt, begründet keine relevanten Zweifel an seiner Täterschaft.