Was der Beschuldigte einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn jede einzelne Übereinstimmung bei der Kleidung und beim Fahrrad für sich allein kaum geeignet wäre, die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen, ergibt sich aus der Summe der Übereinstimmungen ein Gesamtbild, das keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offenlässt. Im Übrigen lässt sich der Videoaufnahme nicht entnehmen, an wie vielen Fingern der Handschuhe die Kuppen fehlen, weshalb der Umstand, dass die Handschuhe des Beschuldigten angeblich nur bei den Zeigefingern Löcher aufweisen (vgl. UA act. 173), nicht gegen seine Täterschaft spricht.