Die Person trägt einen Kapuzenmantel in der Art, wie ihn der Beschuldigten bei seiner Anhaltung trug (UA act. 69 ff.). Ferner ist auf der Videoaufnahme erkennbar, dass die Person unter der Kapuze eine dunkle Mütze trägt, was ebenfalls auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweist, der bei seiner Anhaltung eine dunkle Wollmütze trug (UA act. 69 ff.). Während auf der Videoaufnahme zu erkennen ist, dass der Täter dunkle Handschuhe trägt, bei denen teilweise die Fingerkuppen fehlen, gab der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 24. Februar 2023 an, seine Handschuhe würden im Bereich der Zeigefinger Löcher aufweisen (UA act. 173, Frage 48), was wiederum auf seine Täterschaft hindeutet.