Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Schliesslich kann aufgrund der Aussagen von B._____ auch ausgeschlossen werden, dass dieser selber seine Utensilien im Bereich der Bäckerei G._____ verloren hat (GA act. 32 f.). Nachdem auch die Qualifikation der Tathandlung als Diebstahl nicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz den Beschuldigten bezüglich des Straftatendossiers 1 zu Recht des Diebstahls schuldig gesprochen.