Sodann liegt auch die Annahme, eine unbekannte Täterschaft habe das Diebesgut in der gleichen Nacht fernab vom eigentlichen Tatort der N-Strasse (Luftdistanz beträgt mehr als 1 km) in ein Gebüsch geworfen oder verloren, wo es der Beschuldigte zufällig noch in derselben Nacht gefunden habe, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Das gilt umso mehr, als mit den Videoaufzeichnungen erstellt ist, dass der Beschuldigte in derselben Nacht an der O-Strasse und an der R-Strasse, in unmittelbarer Nähe zum Tatort, tatsächlich versucht hatte, in Fahrzeuge einzudringen und Wertgegenstände zu stehlen. Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.