dass eine unbekannte Täterschaft ein Portemonnaie mit Bargeld stiehlt, dann aber insbesondere das Bargeld wieder wegwirft. Sodann liegt auch die Annahme, eine unbekannte Täterschaft habe das Diebesgut in der gleichen Nacht fernab vom eigentlichen Tatort der N-Strasse (Luftdistanz beträgt mehr als 1 km) in ein Gebüsch geworfen oder verloren, wo es der Beschuldigte zufällig noch in derselben Nacht gefunden habe, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.