__ nach J._____ fuhr, wobei er ohne Not einen Rucksack mit sich führte. Mit der Vorinstanz ist die Aussage, er habe die Utensilien des Geschädigten B._____ in einem Gebüsch im Bereich der Bäckerei G._____ gefunden, wo die Gegenstände von einer unbekannten Täterschaft mutmasslich weggeworfen worden oder verloren gegangen seien, als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. Vorab ergäbe es keinen Sinn, - 11 -