Auch der Beschuldigte gab an, dass zu diesem Zeitpunkt niemand anderes auf der Strecke unterwegs war (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 10). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Wertgegenstände mit sich führte, die dem Geschädigten B._____ seines Wissens aus der Seitenablage seines Fahrzeuges (vgl. GA act. 32 f.) in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023 gestohlen worden waren (UA act. 64). Darin ist ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu erblicken. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte an Schlafstörungen leidet, dennoch erscheint wenig überzeugend, dass er, allein um sich «müde zu machen», in der Nacht von K._____ nach J.___