3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht des Diebstahls gemäss Straftatendossier 1 schuldig gesprochen. Zwar gibt es keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten. Es liegt jedoch eine Vielzahl von Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das einen zuverlässigen Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten erlaubt. Im Einzelnen: