Der Beschuldigte verfügte zudem über keinen Mantel in der Art, wie ihn die Täterschaft am 2. Februar 2023 verwendet habe. Der Mantel entspreche auch nicht demjenigen, den der Beschuldigte am 24. Februar 2023 bei -9- seiner Anhaltung getragen habe (siehe zum Ganzen vorgängige Begründung S. 6 ff.). Nachdem bezüglich der Straftatendossiers 1 und 2 von einer anderen Täterschaft auszugehen sei, dürften auch die Diebstähle gemäss den Straftatendossiers 6 und 7 auf deren Konto gehen (vorgängige Begründung S. 10).