Etwas anderes lasse sich nicht nachweisen. Die übrigen Übereinstimmungen hätten keinen Erkenntniswert, verfüge doch praktisch jedes Fahrrad über Reflektoren an der Sattelstütze sowie an den Speichen. Beim Fahrrad des Beschuldigten handle es sich sodann um ein vergleichsweise günstiges, marktübliches Fahrrad, das weit verbreitet sei. Zudem seien Rahmenform, Befestigungsort der Klingel, des Schlosses und des Fahrradständers geradezu typisch für eine Vielzahl von Fahrrädern, weshalb diese Eigenschaften nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Der Beschuldigte verfügte zudem über keinen Mantel in der Art, wie ihn die Täterschaft am 2. Februar 2023 verwendet habe.