Bei den Hosen des Beschuldigten handle es sich um Massenware, so dass daraus nichts abgeleitet werden könne. Schliesslich würden weder der Beschuldigte noch die Person auf den Videoaufnahmen eine besonders auffällige Gangart aufweisen. Zwar möge es zutreffen, dass die Anzahl der Speichenreflektoren gemäss Fahrrad auf den Videos mit denjenigen am Fahrrad des Beschuldigten übereinstimme. Das Fahrrad des Beschuldigten sei jedoch erst Tage oder gar Wochen nach dem Deliktsdatum fotografiert worden, so dass anzunehmen sei, dass der zweite Reflektor am Vorderrad erst nach dem Deliktsdatum verloren gegangen sei. Etwas anderes lasse sich nicht nachweisen.