__ (Straftatendossier 6) und an der Q-Strasse zum Nachteil von F._____ (Straftatendossier 7) schuldig, beide Delikte begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023. Diese Delikte seien zeitnah gemeldet worden und die Tatorte befänden sich zwischen denjenigen gemäss den Straftatendossiers 1 und 2 (siehe zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 6.2 ff.).