__ nach eigenen Angaben in der Seitenablage seines Fahrzeugs zurückgelassen und nicht in J._____ verloren habe, sowie mit den beiden Videoaufnahmen, die den Beschuldigten als Täter der beiden Delikte gemäss Straftatendossier 2 und 3 erkennen liessen, und mit dem Umstand, dass die Taten ungefähr im gleichen Zeitraum und in demselben Quartier verübt worden seien. Dass dafür eine andere Täterschaft verantwortlich sei, taxierte die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Schliesslich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten auch des mehrfachen versuchten Diebstahls an der P-Strasse zum Nachteil von E._____ (Straftatendossier 6) und an der Q-Strasse zum Nachteil von F.___