__ (Straftatendossier 3) verantwortlich ist. Die Vorinstanz hielt es ebenfalls für erwiesen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023 an der N-Strasse auch den Diebstahl zum Nachteil von B._____ (Straftatendossier 1) verübt hat. Sie begründete dies mit dem beim Beschuldigten aufgefundenen Deliktsgut, das B._____ nach eigenen Angaben in der Seitenablage seines Fahrzeugs zurückgelassen und nicht in J.