In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf des (mehrfachen) Diebstahls gemäss den Straftatendossiers 4 und 5, die Rückgabe von Hartgeld und eines Etuis an den Beschuldigten sowie das Honorar des amtlichen Verteidigers. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen. -7-