1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und damit einhergehend das Strafmass. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen.