5. Die Haft von insgesamt 1 Tag (24. Februar 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. 6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Dauer von 10 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. -5- 7. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: