2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 20.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00. 4. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollzogen.