Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.254 (ST.2023.94) Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1983, von Italien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, […] Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 9. November 2023, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, wie folgt Anklage gegen den Beschuldigten: […] I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weggenommen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, bzw. der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, versucht, jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegzunehmen, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Sachverhalt: Straftatendossier 1: Diebstahl (Ordner Griff 6) Der Beschuldigte begab sich im Zeitraum zwischen Donnerstag, 23. Februar 2023, 21:10 Uhr, und Freitag, 24. Februar 2023, 03:13 Uhr, zu dem vor der Liegenschaft an der N-Strasse in J._____ parkierten Personenwegen Audi A6, AG [...], des Strafklägers, dies mit der Absicht so viel wie möglich an Wertgegenständen aus dem Personenwagen zum Nachteil des Strafklägers zu behändigen und für eigene Zwecke zu verwenden. Er öffnete die Türe des unverschlossenen Personenwagens, durchsuchte ihn und entwendete daraus Bargeld (ca. Fr. 60.00) und die unten aufgeführten Gegenstände. Ort: J._____, N-Strasse Zeit: Donnerstag, 23. Februar 2023, 21:10 Uhr – Freitag, 24. Februar 2023, 03:13 Uhr Strafkläger: B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Zürich, N-Strasse, J._____ Deliktsgut: Bargeld (ca. Fr. 60.00), schwarzes Schlüsseletui inkl. sechs Schlüssel (ca. Fr. 50.00), schwarzes Kartenetui SECRID Wallet ca. Fr. 50.00), Bankkundenkarte UBS, Visa Classic (ca. Fr. 20.00), Bankkundenkarte UBS, Visa Corporate Classic (ca. Fr. 20.00), Bankkundenkarte UBS, Visa Debit (ca. Fr. 20.00), Führerausweis (ca. Fr. 20.00), Kundenkarte Krankenkasse, Concordia (ca. Fr. 10.00), Kundenkarte Coop, Supercard (ca. Fr. 10.00), Kundenkarte TCS, Mitgliederkarte (ca. Fr. 10.00) Deliktsbetrag: ca. Fr. 270.00 Zivilforderung: - -3- Straftatendossier 2: Mehrfacher versuchter Diebstahl (Ordner Griff 7) Der Beschuldigte begab sich am Donnerstag, 2. Februar 2023, 03:36 Uhr, sowie am Freitag, 24. Februar 2023 zwischen 03:15 Uhr und 03:32 Uhr zu den vor der Liegenschaft an der O-Strasse in J._____ parkierten Personenwagen Mini GB Countryman, AG [...], und Nissan Qashqai, AG [...], des Geschädigten, dies mit der Absicht so viel wie möglich an Wertgegenständen aus den Personenwagen zum Nachteil des Geschädigten zu behändigen und für eigene Zwecke zu verwenden. Er versuchte die Personenwagen via Türgriff zu öffnen. Da sie jedoch verschlossen waren, entfernte er sich wieder. Ort: J._____, O-Strasse Zeit: Donnerstag, 2. Februar 2023, 03:36 Uhr Freitag, 24. Februar 2023, 03:15 Uhr – 03:32 Uhr Geschädigter: C._____, geb. tt.mm.jjjj, von Möhlin, O-Strasse, J._____ Deliktsgut: - Deliktsbetrag: - Zivilforderung: - Straftatendossier 3: Versuchter Diebstahl (Ordner Griff 8) Der Beschuldigte begab sich am Freitag, 24. Februar 2023, 02:57 Uhr, zu dem vor der Liegenschaft an der R-Strasse in J._____ parkierten Personenwagen Opel Adam, AG [...], der Privatklägerin, dies mit der Absicht so viel wie möglich an Wertgegenstän- den aus den Personenwagen zum Nachteil der Privatklägerin zu behändigen und für eigene Zwecke zu verwenden. Er öffnete die Türe des unverschlossenen Personenwagens, setzte sich hinein, durchsuchte ihn und verliess ihn wieder, ohne etwas daraus zu entwenden. Ort: J._____, R-Strasse Zeit: Freitag, 24. Februar 2023, 02:57 Uhr Zivil- und Strafklägerin: H._____, geb. tt.mm.jjjj, von Ernen, R-Strasse, J._____ Deliktsgut: - Deliktsbetrag: - Zivilforderung: - […] Straftatendossier 6: Versuchter Diebstahl (Ordner Griff 11) Der Beschuldigte begab sich im Zeitraum zwischen Donnerstag, 23. Februar 2023, 18:00 Uhr, und Freitag, 24. Februar 2023, 07:00 Uhr, zu dem vor der Liegenschaft an der P-Strasse in J._____ parkierten Personenwagen Nissan Qashqai, AG [...], der Geschädigten, dies mit der Absicht so viel wie möglich an Wertgegenständen aus den Personenwagen zum Nachteil der Geschädigten zu behändigen und für eigene Zwecke zu verwenden. Er öffnete die Türe des unverschlossenen Personenwagens, setzte sich hinein, durchsuchte ihn und verliess ihn wieder, ohne etwas daraus zu entwenden. Ort: J._____, P-Strasse Zeit: Donnerstag, 23. Februar 2023, 18:00 Uhr – Freitag, 24. Februar 2023, 07:00 Uhr -4- Geschädigte: E._____, geb. tt.mm.jjjj, von Italien, P-Strasse, J._____ Deliktsgut: - Deliktsbetrag: - Zivilforderung: - Straftatendossier 7: Mehrfacher versuchter Diebstahl (Ordner Griff 12) Der Beschuldigte begab sich im Zeitraum zwischen Donnerstag, 23. Februar 2023, 23:00 Uhr, und Freitag, 24. Februar 2023, 05:00 Uhr, zu den vor der Liegenschaft an der Q-Strasse in J._____ parkierten Personenwagen Ford Kuga, AG [...], und BMW USA Z3, AG [...], des Geschädigten, dies mit der Absicht so viel wie möglich an Wertgegenständen aus den Personenwagen zum Nachteil des Geschädigten zu behändigen und für eigene Zwecke zu verwenden. Er öffnete die Türen der beiden unverschlossenen Personenwagen, setzte sich hinein, durchsuchte sie und verliess sie wieder, ohne etwas daraus zu entwenden. Ort: J._____, Q-Strasse Zeit: Donnerstag, 23. Februar 2023, 23:00 Uhr – Freitag, 24. Februar 2023, 05:00 Uhr Geschädigter: F._____, geb. tt.mm.jjjj, von Spanien, Q-Strasse, J._____ Deliktsgut: - Deliktsbetrag: - Zivilforderung: - 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte mit Urteil vom 3. Juni 2024: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) in Bezug auf die Straftatendossiers 4 und 5 von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 20.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'400.00. 4. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollzogen. 5. Die Haft von insgesamt 1 Tag (24. Februar 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu vollziehende Geldstrafe angerechnet. 6. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Dauer von 10 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. -5- 7. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 1 Beutel mit Hartgeld: EUR 3.89 1 Beutel mit Hartgeld: Fr. 190.15 1 Etui schwarz, mit Aufschrift «LAVANDERIA» 8. 8.1. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Matthias Fricker, […], wird im Betrag von Fr. 7'141.70 (inkl. MwSt Fr. 525.80) richterlich genehmigt. 8.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Matthias Fricker, […], Fr. 7'141.70 (inkl. MwSt Fr. 525.80) zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 7'141.70 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 2'240.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 457.00 g) den Spesen von Fr. 79.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) Anklagegebühr Fr. 1'400.00 Total Fr. 12'517.70 Dem Beschuldigten werden die Gebühr gemäss lit. a, die Anklagegebühr gemäss lit. i sowie die Kosten gemäss lit. e, f und g im Gesamtbetrag von Fr. 5'376.00 auferlegt. 10. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 7'141.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 2. 2.1. Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Juni 2024 im Dispositiv zugestellt. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 meldete er fristgerecht Berufung an und ersuchte um Zustellung des begründeten Urteils. Dieses wurde ihm am 24. Oktober 2024 zugestellt. 2.2. Mit Berufungserklärung vom 28. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls. -6- 2.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 6. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten gewährten bedingten Vollzugs. 2.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte am 17. Dezember 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung der Anschlussberufung ein. 2.5. Am 22. Januar 2025 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Berufungs- begründung ein. 2.6. Am 24. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg eine Berufungsantwort mit Antrag auf Abweisung der Berufung. 2.7. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erstattete der Beschuldigte eine Anschlussberufungsantwort, mit der er die Abweisung der Anschluss- berufung beantragte. 3. Die Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten fand am 23. April 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und damit einhergehend das Strafmass. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf des (mehrfachen) Diebstahls gemäss den Straftatendossiers 4 und 5, die Rückgabe von Hartgeld und eines Etuis an den Beschuldigten sowie das Honorar des amtlichen Verteidigers. Diese Punkte sind in Rechtskraft erwachsen. -7- 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt es aufgrund von Videoaufnahmen und des Gangbildes des Beschuldigten für erstellt, dass sich dieser am 2. und am 24. Februar 2023 des mehrfachen versuchten Diebstahls an der O-Strasse zum Nachteil von C._____ (Straftatendossier 2) schuldig gemacht hat. Aufgrund weiterer Videoaufnahmen hielt sie es sodann für erwiesen, dass der Beschuldigte auch für den versuchten Diebstahl in der Nacht vom 24. Februar 2023 an der R-Strasse zum Nachteil von D._____ (Straftatendossier 3) verantwortlich ist. Die Vorinstanz hielt es ebenfalls für erwiesen, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023 an der N-Strasse auch den Diebstahl zum Nachteil von B._____ (Straftatendossier 1) verübt hat. Sie begründete dies mit dem beim Beschuldigten aufgefundenen Deliktsgut, das B._____ nach eigenen Angaben in der Seitenablage seines Fahrzeugs zurückgelassen und nicht in J._____ verloren habe, sowie mit den beiden Videoaufnahmen, die den Beschuldigten als Täter der beiden Delikte gemäss Straftatendossier 2 und 3 erkennen liessen, und mit dem Umstand, dass die Taten ungefähr im gleichen Zeitraum und in demselben Quartier verübt worden seien. Dass dafür eine andere Täterschaft verantwortlich sei, taxierte die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Schliesslich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten auch des mehrfachen versuchten Diebstahls an der P-Strasse zum Nachteil von E._____ (Straftatendossier 6) und an der Q-Strasse zum Nachteil von F._____ (Straftatendossier 7) schuldig, beide Delikte begangen in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023. Diese Delikte seien zeitnah gemeldet worden und die Tatorte befänden sich zwischen denjenigen gemäss den Straftatendossiers 1 und 2 (siehe zum Ganzen vorinstanzliches Urteil E. 6.2 ff.). 2.2. Die Verteidigung lässt in Bezug auf den Diebstahl gemäss Straftaten- dossier 1 ausführen, der Beschuldigte habe wiederholt und konstant ausgesagt, dass er in der fraglichen Nacht nicht habe schlafen können, weshalb er ca. um 03:00 Uhr mit dem Velo von K._____ nach J._____ gefahren sei. Es sei denn auch belegt, dass der Beschuldigte als Folge seiner Autismus-Spektrum-Störung einen unregelmässigen Schlaf-/Wach- Rhythmus habe. Im Zentrum von J._____, kurz vor der Bäckerei G._____, habe der Beschuldigte die drei Gegenstände von B._____ am Boden gefunden und aufgelesen. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht entgegen jeder Lebenserfahrung, dass die beim Beschuldigten vorgefundenen Gegenstände zuvor von einer unbekannten Täterschaft entwendet und anschliessend weggeworfen oder verloren gegangen seien. Wie Medienberichte zeigten, sei es im Winter/Frühjahr 2023 zu diversen Autoeinbrüchen in der Region Fricktal/Baselland gekommen. Dass der Beschuldigte eine in derselben Nacht an einem anderen Tatort entwendete Sonnenbrille (Straftatendossier 5) nicht bei sich mitgeführt habe, sei denn -8- auch ein starkes Indiz dafür, dass eine andere Täterschaft für den Diebstahl gemäss Straftatendossier 1 verantwortlich sei (siehe zum Ganzen vorgän- gige Begründung S. 4 ff.). Bezüglich der Straftatendossiers 2 und 3 vermöchten die Videoaufzeich- nungen die Täterschaft des Beschuldigten nicht zu beweisen. Eine schlanke Statur sei kein Alleinstellungsmerkmal. Die Schuhe gemäss Videoaufzeichnung würden abgesehen von den weissen Schnürsenkeln nicht mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Seine von Dosen- bach stammenden Schuhe dürften zudem tausendfach im Umlauf sein. Während seine Handschuhe nur bei den Zeigefingern Löcher hätten, fehlten am Handschuh des Täters auf der Videoaufnahme an mehreren Fingern die Kuppen. Würde es sich beim Beschuldigten um den Täter handeln, hätte man zudem dessen Fingerabdrücke vorfinden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Auf der Videoaufnahme vom 2. Februar 2023 betreffend das Straftatendossier 2 sei ferner zu sehen, dass der Täter einen schwarzen und einen weissen Handschuh trage, der Beschuldigte besitze aber keine weissen Handschuhe. Sodann würden auch die Rucksäcke auf den Videos nicht mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Insbesondere sei der Reflektor des Schultergurts viel weiter oben angebracht als derjenige am Rucksack des Beschuldigten. Der Reflektor auf der Unterseite des Rucksackes sei zudem auf der Videoaufnahme viel breiter als derjenige am Rucksack des Beschuldigten. Es handle sich auch beim Tragen eines Rucksackes nicht um ein Alleinstellungsmerkmal, zumal Rucksäcke von sehr vielen Personen sowohl im Privat- als auch im Arbeitsleben getragen würden. Bei den Hosen des Beschuldigten handle es sich um Massenware, so dass daraus nichts abgeleitet werden könne. Schliesslich würden weder der Beschuldigte noch die Person auf den Videoaufnahmen eine besonders auffällige Gangart aufweisen. Zwar möge es zutreffen, dass die Anzahl der Speichenreflektoren gemäss Fahrrad auf den Videos mit denjenigen am Fahrrad des Beschuldigten übereinstimme. Das Fahrrad des Beschul- digten sei jedoch erst Tage oder gar Wochen nach dem Deliktsdatum fotografiert worden, so dass anzunehmen sei, dass der zweite Reflektor am Vorderrad erst nach dem Deliktsdatum verloren gegangen sei. Etwas anderes lasse sich nicht nachweisen. Die übrigen Übereinstimmungen hätten keinen Erkenntniswert, verfüge doch praktisch jedes Fahrrad über Reflektoren an der Sattelstütze sowie an den Speichen. Beim Fahrrad des Beschuldigten handle es sich sodann um ein vergleichsweise günstiges, marktübliches Fahrrad, das weit verbreitet sei. Zudem seien Rahmenform, Befestigungsort der Klingel, des Schlosses und des Fahrradständers geradezu typisch für eine Vielzahl von Fahrrädern, weshalb diese Eigen- schaften nicht auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Der Beschuldigte verfügte zudem über keinen Mantel in der Art, wie ihn die Täterschaft am 2. Februar 2023 verwendet habe. Der Mantel entspreche auch nicht demjenigen, den der Beschuldigte am 24. Februar 2023 bei -9- seiner Anhaltung getragen habe (siehe zum Ganzen vorgängige Begrün- dung S. 6 ff.). Nachdem bezüglich der Straftatendossiers 1 und 2 von einer anderen Täterschaft auszugehen sei, dürften auch die Diebstähle gemäss den Straftatendossiers 6 und 7 auf deren Konto gehen (vorgängige Begründung S. 10). Der Beschuldigte sei entsprechend und in Nachachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen (vorgängige Begründung S. 10; Plädoyer der Verteidigung S. 2). 3. 3.1. Des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtsmässig zu bereichern. Der Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache - 10 - oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlaubt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Recht des Diebstahls gemäss Straftatendossier 1 schuldig gesprochen. Zwar gibt es keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten. Es liegt jedoch eine Vielzahl von Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das einen zuverlässigen Schluss auf die Täterschaft des Beschuldigten erlaubt. Im Einzelnen: In der Nacht vom 24. Februar 2023 erhielt die Polizei um 3:13 Uhr eine Meldung, wonach ein Fahrradfahrer, der versucht habe, Personenwagen zu öffnen, in Richtung Bahnhof J._____ und anschliessend in Richtung Wald K._____ davongefahren sei (UA act. 64). Gestützt auf diese Meldung rückten zwei Patrouillen der Kantonspolizei vor Ort aus, wobei der Beschuldigte anfangs Waldgebiet K._____ durch eine Polizeipatrouille angehalten werden konnte. Allein schon der Umstand, dass der Beschul- digte kurz nach der Meldung, dass eine Person, die zuerst versucht habe in Fahrzeuge einzudringen, mit dem Fahrrad von J._____ in Richtung K._____ fahre, kurz darauf auf dieser Strecke auf dem Fahrrad angehalten werden konnte, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht in J._____ versucht hatte, Wertgegenstände aus Fahrzeugen zu stehlen. Der Ort, an dem der Beschuldigte angehalten werden konnte, lag im Übrigen in einem Gebiet, das nachts um 03:48 Uhr wenig frequentiert sein dürfte, so dass auch eine Verwechslung des Beschuldigten mit einem anderen Radfahrer, der dieselbe Strecke fuhr, wenig wahrscheinlich erscheint (UA act. 60). Auch der Beschuldigte gab an, dass zu diesem Zeitpunkt niemand anderes auf der Strecke unterwegs war (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 10). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Wertgegenstände mit sich führte, die dem Geschä- digten B._____ seines Wissens aus der Seitenablage seines Fahrzeuges (vgl. GA act. 32 f.) in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023 gestohlen worden waren (UA act. 64). Darin ist ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu erblicken. Zwar mag es zutreffen, dass der Beschuldigte an Schlafstörungen leidet, dennoch erscheint wenig überzeugend, dass er, allein um sich «müde zu machen», in der Nacht von K._____ nach J._____ fuhr, wobei er ohne Not einen Rucksack mit sich führte. Mit der Vorinstanz ist die Aussage, er habe die Utensilien des Geschädigten B._____ in einem Gebüsch im Bereich der Bäckerei G._____ gefunden, wo die Gegenstände von einer unbekannten Täter- schaft mutmasslich weggeworfen worden oder verloren gegangen seien, als blosse Schutzbehauptung zu taxieren. Vorab ergäbe es keinen Sinn, - 11 - dass eine unbekannte Täterschaft ein Portemonnaie mit Bargeld stiehlt, dann aber insbesondere das Bargeld wieder wegwirft. Sodann liegt auch die Annahme, eine unbekannte Täterschaft habe das Diebesgut in der gleichen Nacht fernab vom eigentlichen Tatort der N-Strasse (Luftdistanz beträgt mehr als 1 km) in ein Gebüsch geworfen oder verloren, wo es der Beschuldigte zufällig noch in derselben Nacht gefunden habe, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Das gilt umso mehr, als mit den Videoaufzeichnungen erstellt ist, dass der Beschuldigte in derselben Nacht an der O-Strasse und an der R-Strasse, in unmittelbarer Nähe zum Tatort, tatsächlich versucht hatte, in Fahrzeuge einzudringen und Wertgegen- stände zu stehlen. Es wird diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwä- gungen verwiesen. Schliesslich kann aufgrund der Aussagen von B._____ auch ausgeschlossen werden, dass dieser selber seine Utensilien im Bereich der Bäckerei G._____ verloren hat (GA act. 32 f.). Nachdem auch die Qualifikation der Tathandlung als Diebstahl nicht zu beanstanden ist, hat die Vorinstanz den Beschuldigten bezüglich des Straftatendossiers 1 zu Recht des Diebstahls schuldig gesprochen. 3.4. 3.4.1. Betreffend den versuchten Diebstahl vom 24. Februar 2023 an der O- Strasse zum Nachteil von C._____ (Straftatendossier 2) liegt eine Videoaufnahme vom 24. Februar 2023, 03:15 Uhr (UA act. 114), vor, auf der eine Person zu sehen ist, die mit ihrem Fahrrad vor den Carport fährt, dieses abstellt und in der Folge erfolglos versucht, die Türen von zwei Personenwagen zu öffnen. Die Person trägt einen Kapuzenmantel in der Art, wie ihn der Beschuldigten bei seiner Anhaltung trug (UA act. 69 ff.). Ferner ist auf der Videoaufnahme erkennbar, dass die Person unter der Kapuze eine dunkle Mütze trägt, was ebenfalls auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweist, der bei seiner Anhaltung eine dunkle Wollmütze trug (UA act. 69 ff.). Während auf der Videoaufnahme zu erkennen ist, dass der Täter dunkle Handschuhe trägt, bei denen teilweise die Fingerkuppen fehlen, gab der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 24. Februar 2023 an, seine Handschuhe würden im Bereich der Zeigefinger Löcher aufweisen (UA act. 173, Frage 48), was wiederum auf seine Täterschaft hindeutet. Ferner trägt der Täter auf der Videoaufnahme dunkle Schuhe mit relativ hellen Sohlen, noch helleren Schnürsenkeln und einer Rundnaht im Zehenbereich, was exakt der Schuhart entspricht, die der Beschuldigte bei seiner Anhaltung trug (UA act. 79 ff.). Ausserdem führt die Person auf dem Video einen Rucksack mit sich, der Seitentaschen für Flaschen hat, dessen mittleres Rückenteil farblich abgesetzt ist, der insbesondere im unteren Rückenbereich Reflektoren und im Bereich des Schultergurts auffällige dunkle Ösen aufweist. Die Öse am rechten Schultergurt zeigt dabei nach unten, während die Öse am linken Schultergurt nach oben zeigt. All diese Merkmale stimmen exakt mit dem Rucksack überein, den der Beschuldigte - 12 - bei seiner Anhaltung auf sich trug (UA act. 82 f.). Schliesslich verwendet die Täterschaft auf dem Video ein sog. Hardtail-Mountainbike mit Scheibenbremsen, das einen Speichenreflektor am Vorderrad, zwei Speichenreflektoren am Hinterrad und einen Reflektor an der Sattelstütze aufweist. Unterhalb des Reflektors an der Sattelstütze ist zudem ein weiterer Gegenstand angebracht, was entweder auf eine Lichthalterung oder ein Schloss hinweist. Des Weiteren sind auf der Videoaufnahme das Vorderlicht sowie eine Flaschenhalterung zu erkennen. Beim Fahrrad des Beschuldigten, das im Zeitraum zwischen dem 24. Februar 2023 und dem 11. Mai 2023 durch die Polizei fotografiert wurde, handelt es sich ebenfalls um ein Hardtail-Mountainbike mit Scheibenbremsen, dessen Rahmenform mit demjenigen auf der Videoaufnahme übereinstimmt. Das Fahrrad des Beschuldigten hat am Vorderrad ebenfalls einen Speichenreflektor, am Hinterrad deren zwei sowie an der Sattelstütze einen weiteren Reflektor, eine Lichthalterung und ein Fahrradschloss sowie ein Vorderlicht und eine Flaschenhalterung, was sich mit den Eigenschaften des Fahrrads auf dem Video deckt. Sowohl das Mountainbike auf dem Video als auch dasjenige des Beschuldigten sind zudem mit einem Fahrradständer ausgerüstet, was (wie die Reflektoren und Lichter) normalerweise nicht zur gewöhnlichen Ausstattung beim Kauf gehört. Mithin weisen auch die zahlreichen Überein- stimmungen beim Fahrrad eindeutig auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Aufgrund der zahlreichen Übereinstimmungen in Bezug auf die Kleidung und das Fahrrad bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass es sich bei der Person auf der Videoaufnahme vom 24. Februar 2023 um den Beschuldigten handelt. Auch die Statur der Person auf dem Video stimmt grundsätzlich mit derjenigen des Beschuldigten überein, auch wenn es sich dabei nur um ein schwaches Indiz handelt. Was der Beschuldigte einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn jede einzelne Übereinstimmung bei der Kleidung und beim Fahrrad für sich allein kaum geeignet wäre, die Täterschaft des Beschuldigten zu beweisen, ergibt sich aus der Summe der Übereinstimmungen ein Gesamtbild, das keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offenlässt. Im Übrigen lässt sich der Videoaufnahme nicht entnehmen, an wie vielen Fingern der Handschuhe die Kuppen fehlen, weshalb der Umstand, dass die Handschuhe des Beschuldigten angeblich nur bei den Zeigefingern Löcher aufweisen (vgl. UA act. 173), nicht gegen seine Täterschaft spricht. Es trifft auch nicht zu, dass man zwingend Fingerabdrücke des Beschuldigten hätte finden müssen, wenn er mit seinen löchrigen Handschuhen versucht hätte, in die beiden Fahrzeuge einzudringen. Ebenso wenig entlastet die Breite der Reflektoren den Beschuldigten. Es ist notorisch, dass angeleuchtete Reflektoren auf Bild- aufnahmen überstrahlen, so dass sie grösser erscheinen als sie sind. Dieses Phänomen zeigt sich in den Videoaufnahmen auch bei den Reflek- toren an den Speichen und an der Sattelstütze. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit die Lage der Reflektoren am Schultergurt den Beschuldigten - 13 - entlasten könnte. Schliesslich vermag den Beschuldigten auch nicht entscheidend zu entlasten, dass es theoretisch denkbar wäre, dass er einen Reflektor am Vorderrad erst nach dem 24. Februar 2023 verloren hat. 3.4.2. Bezüglich des Diebstahlversuchs vom 2. Februar 2023 zum Nachteil desselben Geschädigten liegt ebenfalls eine Videoaufnahme bei den Akten (UA act. 114). Sie zeigt, wie eine Person versucht, die beiden Fahrzeuge an der O-Strasse zu öffnen. Der Täter auf diesem Video trägt zwar einen anderen Mantel, an der linken Hand einen hellen Handschuh und keinen Rucksack, dennoch weist auch diese Aufnahme in klarer Weise auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Dafür spricht zunächst, dass der Täter auch bei dieser Gelegenheit ein Fahrrad verwendete, das wiederum die vorerwähnten Übereinstimmungen mit dem Fahrrad des Beschuldigten aufweist. Ferner ist auch auf diesem Video erkennbar, dass am rechten, dunklen Handschuh zumindest teilweise die Fingerkuppen fehlen. Schliesslich trägt die Person, deren Statur grundsätzlich mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt, wiederum dunkle Schuhe mit hellen Schnürsenkeln, was zusammen mit dem identischen Tatvorgehen (Anfahrt mit einem Fahrrad, das unmittelbar vor dem Carport abgestellt wird; Tatausführung zu einer vergleichbaren Uhrzeit) eine Täterschaft des Beschuldigten beweist. Dass der Beschuldigte angeblich nicht über einen solchen Mantel und weisse Handschuhe verfügt, begründet keine relevanten Zweifel an seiner Täterschaft. 3.5. Bezüglich des versuchten Diebstahls vom 24. Februar 2023 an der R- Strasse zum Nachteil von D._____ (Straftatendossier 3) stützt sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf eine Videoaufnahme vom 24. Februar 2023, 02:57 Uhr (UA act. 114 und 128). Die Aufnahme zeigt eine Person, die sich mit einem Fahrrad der Liegenschaft annähert, dieses (nicht sichtbar auf der Aufnahme) auf der Quartierstrasse abstellt und in der Folge die Tür eines unverschlossenen Personenwagens öffnet und diesen durchsucht. Das Fahrrad weist am Vorderrad einen Speichenreflektor und am Hinterrad zwei Speichenreflektoren auf. Die Kleidung der Person stimmt mit derjenigen der Person überein, welche die Kamera in derselben Nacht rund eine Viertelstunde später an der O-Strasse erfasst hat. Insbesondere trägt die Person einen typengleichen Kapuzenmantel, dunkle Schuhe mit hellen Sohlen und die Maskierung stimmt überein. Die Täterschaft trägt ebenfalls einen Rucksack, der im unteren Rückenbereich einen reflektierenden Streifen aufweist. Aufgrund dieser Übereinstimmun- gen, der zeitlichen und örtlichen Nähe (Luftlinie rund 320 m) zum Diebstahlsversuch an der O-Strasse vom 24. Februar 2023 und der identi- schen Vorgehensweise können keine Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der aufgenommenen Person um dieselbe handelt, die kurz später versucht hat, die beiden Fahrzeuge an der O-Strasse zu öffnen. Da es sich - 14 - dabei nach dem zuvor Gesagten um den Beschuldigten handelte, ist seine Täterschaft auch bei diesem Diebstahlversuch erstellt. Das gilt umso mehr, als die Kleiderfarben der Person auf dem Video mit denjenigen des Beschuldigten bei der Anhaltung übereinstimmt (vgl. UA act. 69 ff.; act. 114 und 128 [nach Einschalten des Lichtes]). 3.6. Bezüglich des versuchten Diebstahls in der Nacht vom 23. auf den 24. Februar 2023 an der P-Strasse zum Nachteil von E._____ (Straftatendossier 6) und des mehrfachen versuchten Diebstahls an der Q- Strasse zum Nachteil von F._____ (Straftatendossier 7) liegen keine Videoaufnahmen vor, die den Beschuldigten belasten. Nachdem jedoch diese Delikte in der gleichen Nacht und in unmittelbarer Nähe zu den Tatorten gemäss den Straftatendossiers 1 und 2 sowie auch in der Nähe zum Tatort gemäss Straftatendossier 3 und damit allesamt in demselben peripher gelegenen Quartier von J._____ verübt wurden, bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschuldigte dafür ebenfalls verantwortlich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es im Winter/Frühjahr 2023 zu diversen Autoeinbrüchen in der Region Fricktal/Baselland kam, erscheint es doch gleichwohl als sehr unwahr- scheinlich, dass in der gleichen Nacht im gleichen Quartier eine weitere Täterschaft am Werk war, die sich zudem (wie der Beschuldigte) auf das «Fällele» beschränkte und darauf verzichtete, verschlossene Fahrzeuge gewaltsam zu öffnen. Dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung nicht im Besitz einer Sonnen- brille war, die in derselben Nacht bei einem Diebstahl an der M-Strasse gestohlen worden sein soll, vermag ihn nicht davon zu entlasten, sich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls betreffend den Straftaten- dossiers 1–3 sowie 6 und 7 schuldig gemacht zu haben. Es ist gut vorstellbar, dass solches Deliktsgut von einem Dieb aufgrund einer ersten groben Sichtung zunächst mitgenommen, aber noch auf der Flucht wieder weggeworfen wird. Solche Gebrauchsgegenstände lassen sich denn auch kaum zu Geld machen, das gilt insbesondere dann, wenn sie (wie hier) einen sehr geringen Sachwert von Fr. 18.80 aufweisen (vgl. UA act. 139 f.). 3.7. Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschuldigte für die mehrfachen, teilweise versuchten, Diebstähle gemäss den Straftatendossiers 1–3 und 6 sowie 7 verantwortlich ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Die vorinstanzliche Subsumtion der Delikte unter Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, ist zutreffend und wird von der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt. - 15 - 4. 4.1. Die Verteidigung macht für den Fall, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, nicht geltend, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei nicht schuldangemessen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es kann insofern auf die zutreffend erscheinenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden, womit es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibt. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteilszeit- punkt zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte erhält aktuell IV-Taggelder von monatlich Fr. 2'358.75 (Beilage 2 zur Berufungsverhandlung S. 1 ff.). Er bezieht Ergänzungs- leistungen in der Höhe von Fr. 813.00; die Krankenkassenprämien von Fr. 536.00 sind darin bereits in Abzug gebracht (Beilage 2 zur Berufungs- verhandlung S. 4; vgl. Protokoll S. 4). Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich somit auf Fr. 3'171.75. Ausgehend von einem Pauschalabzug für Steuern von 15% und einem Abzug für die hohe Anzahl von Tages- sätzen von 20% (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der neu auszufällenden Geldstrafe angeordnet. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt gewährten Vollzugs verzichtete sie hingegen mit der Begründung, der Beschuldigte habe derzeit die Gelegenheit, mit Unterstützung der IV in der Berufswelt Fuss zu fassen, was sich positiv auf die Gefahr erneuter Delinquenz auswirken könne. Bei einem Widerruf der Freiheitsstrafe wäre dieser Weg hingegen erheblich erschwert. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass die unbedingte Geldstrafe genügend Wirkung zeigen werde, um den Beschuldigten von erneuten Straftaten abzuhalten. Durch die Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sei nebst der unbedingten Gelstrafe eine gewisse präventive Wirkung gegeben, selbst wenn die Eingliederung nicht gelingen sollte (vorin- stanzliches Urteil E. 12.2). - 16 - 4.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe. Indem der Beschuldigte innerhalb der Probezeit mehrfache, teilweise versuchte, Diebstähle begangen habe, habe er noch während der laufenden Probezeit erneut delinquiert. Damit habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an das Gesetz zu halten und ihn selbst ein drohender mehrmonatiger Freiheitsentzug nicht davon abhalten würde, erneut straffällig zu werden. Das Verschulden des Beschuldigten wiege beträchtlich. Zudem sei er nicht geständig und zeige entsprechend auch keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Hinzu komme, dass sich die persönlichen Verhältnisse als wenig stabil präsentierten. Der Beschuldigte beziehe monatlich Fr. 560.00 vom Sozialamt. Zweimal pro Woche finde er sich im Tageszentrum ein, um ein Minimum an Tagesstruktur zu erlangen. Inwiefern die von der IV bewilligte Eingliederungsmassnahme tatsächlich die Situation zu stabilisieren vermöge, bleibe zweifelhaft. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, den bedingten Vollzug der Vorstrafe zu widerrufen (zum Ganzen Anschlussberufungsbegründung S. 3). 4.2.3. Der Beschuldigte wehrt sich für den Fall, dass es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, in seiner Berufung nicht ausdrücklich gegen den Vollzug der neu auszufällenden Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 10). In seiner Anschlussberufungsantwort beantragt er hingegen den Verzicht auf den Widerruf des Vollzugs der aufgeschobenen Vorstrafe. Zur Begrün- dung lässt er im Wesentlichen ausführen, dass ihm erst durch die im April 2023 gestellte Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung die Gründe für seine wiederholten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung klar geworden seien. Er habe nach einem erfolgreichen Vorstellungs- gespräch und einem erfolgreich verlaufenden Schnupperpraktikum am 1. Oktober 2024 mit einem zweijährigen Praktikum in der Stiftung L._____ anfangen können, wobei bei einem stabilen Verlauf ein gut begleiteter Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt angestrebt werde. Gemäss dem Zwischenbericht für die ersten drei Monate sei der Beschuldigte sehr gut in das Praktikum gestartet und sein Pensum habe von ursprünglich 80% per Januar 2025 auf 100% erhöht werden können. Entsprechend sei seine aktuelle Situation nicht mehr mit derjenigen im Zeitpunkt der Verurteilung im Jahr 2020 und der heute zu beurteilenden Straftaten zu vergleichen. Er arbeite heute in einem Vollpensum und gehe einem geregelten Alltag nach. Ein Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten hätte zur Folge, dass er in seinen Bemühungen um einen beruflichen Einstieg erheblich zurückge- worfen würde. Auch seine finanzielle Situation habe sich verbessert, erhalte er doch von der IV ein Taggeld von Fr. 81.70. Aufgrund dieser per- sönlichen Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass er keine Straftaten mehr verübe (zum Ganzen Anschlussberufungsantwort S. 2 ff.). - 17 - 4.2.4. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berück- sichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (hier: neue Strafe und Widerrufsstrafe; siehe dazu unten) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5 mit Hinweisen). 4.2.5. Das Gerichtspräsidium Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. August 2020 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehr- fachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheits- strafe von 10 Monaten, abzüglich vier Tage Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.00. Die Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (UA act. 1 ff.). Dem Beschuldigten wurden im damaligen Verfahren unter anderem sechs Einbruchdiebstähle in öffentliche Bauten und Gewerbelokale im Raum K._____-J._____ nachgewiesen, die er gewerbsmässig verübt hatte, indem er mit dem Deliktsbetrag einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten als - 18 - Sozialhilfeempfänger gedeckt hatte. Auf eine Landesverweisung verzich- tete das Gericht damals unter der Annahme eines Härtefalls. Aufgrund von Unsicherheiten bei der Legalprognose setzte das Gericht die Probezeit damals auf vier Jahre fest (UA act. 3 ff.). Der Beschuldigte ist wegen Vermögensdelikten teilweise einschlägig vorbestraft und verübte während laufender Probezeit erneut Verbrechen, was ein nicht unerhebliches Mass an Gleichgültigkeit und Unbeküm- mertheit gegenüber der Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. Er zeigt zudem in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten weder Einsicht noch Reue, wodurch sich die Bedenken an seiner Legalbewährung verstärken (vgl. Protokoll S. 9 ff.). Auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein deuten auch die externalisierenden Erklärungen des Beschuldigten hin. So macht er für seine fehlende Ausbildung sowie seine mangelnde wirtschaft- liche Selbstständigkeit die Schule verantwortlich, in der man ihn lediglich als Querulanten bzw. bösen Ausländer angesehen und ihm schlechte Zeugnisse ausgestellt habe (Protokoll S. 5 und 8). Die Möglichkeit, dass man den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe aufgrund seines Rückfalls in der Probezeit vollziehen könnte, wertet er so, dass man ihm noch einmal Steine in den Weg legen wolle (Protokoll S. 8), was ebenfalls nicht von Selbstreflexion zeugt. Die Möglichkeit, dass er infolge von finanziellen Problemen erneut Vermögensdelikte begehen könnte, negiert er, ohne ein taugliches Konzept aufzeigen zu können, das ihn in einer solchen Situation vor erneuten Rückfällen schützen könnte (vgl. Protokoll S. 7 f.). Auch wenn der Beschuldigte aktuell ein festes Einkommen hat, mit dem er seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, sind seine finanziellen Probleme noch nicht überwunden. Nach eigenen Angaben hat er (nebst Sozialhilfeschulden) Betreibungsschulden in fünfstelliger Höhe (UA act. 26; Protokoll S. 4). Körperlich bezeichnete er sich als gesund, psychisch jedoch als angeschlagen (GA act. 30; Protokoll S. 5). Trotz einschlägiger Vorstrafe wegen Betäubungsmittelkonsums gab er vor Vorinstanz an, nach wie vor 1–2 mal pro Tag zu kiffen (GA act. 31), weil ihm dies bei Reizüberflutungen helfe (Protokoll, S. 7). Zwar befindet sich der Beschuldigte seit einigen Monaten in einem Praktikum, das erfolgreich angelaufen ist, seine berufliche Wiedereingliederung vorbereitet und ihm eine Tagesstruktur bietet, ob ihm jedoch die Eingliederung in das Erwerbsleben effektiv gelingt und er in ein wirtschaftlich stabiles Leben zurückfindet, wird sich erst noch weisen müssen (Protokoll S. 3 ff.; Plädoyer der Verteidigung S. 2). Mit der geplanten Integration in den ersten Arbeitsmarkt steigen zudem die Anforderungen an den Beschuldigten, was auch in eine psychische Überforderung münden und sich prognostisch nachteilig auswirken kann. Aufgrund des erst wenige Monate erfolgreich verlaufenden Praktikums kann im Moment mit dem Beschuldigten noch nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung der persönlichen Situation ausgegangen werden (vgl. - 19 - Protokoll S. 13). Angesichts der Vorstrafe, des Rückfalls während laufender Probezeit, des Drogenkonsums, der Schulden, der psychischen Probleme, die aktuell therapeutisch nicht behandelt werden, sowie der Tatsache, dass er weder über besonders tragfähige soziale Beziehungen zu verfügen scheint, die eine deliktprotektive Wirkung haben könnten (vgl. Protokoll S. 5 f.), noch über Strategien, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden, ist trotz der zwischenzeitlichen Entschärfung der persönlichen Situation von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, zumal die positiven Veränderungen im Leben des Beschuldigten auch dem Druck des vorliegenden Verfahrens geschuldet sein dürften und nicht als Zeichen einer inneren Umkehr gewertet werden können. Dass der Beschuldigte seine Diagnose nun kennt, vermag seine Legalprognose nicht wesentlich zu verbessern (Anschlussberufungsantwort S. 3; Protokoll S. 12). Damit steht gleichzeitig fest, dass besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB, die es für den Aufschub der neu auszufällenden Geldstrafe im konkreten Fall bräuchte, offensichtlich nicht vorliegen. Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass eine bedingte Strafe mit einer verlängerten Probezeit sowie Bewährungshilfe und Weisungen kombiniert werden könnte, vermochte doch nicht einmal die Gefahr, die aufgescho- bene Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen, den Beschuldigten vor einem Rückfall in der Probezeit abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. 4.2.6. Dem Beschuldigten ist auch hinsichtlich der Widerrufsstrafe eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter den vorlie- genden Umständen auch die Berücksichtigung der Wechselwirkung des unbedingten Vollzugs der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe nichts. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich vier Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Strafvollzug ist deshalb in Gutheissung der Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft zu widerrufen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte in einem Praktikum befindet, ändert daran nichts. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden. Ausserdem steht nicht fest, dass eine Unterbrechung des Praktikums nicht möglich wäre (vgl. Protokoll S. 8 und 13). Schliesslich hat der Beschuldigte, wenn die weiteren Voraus- setzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, die Strafe in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) oder mittels elektronischer Überwachung (Art. 79b StGB) zu verbüssen. Eine Minderheit des Gerichts hätte angesichts der im Jahr 2023 erhaltenen Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung, der zwischenzeitlich eingetre- tenen Stabilisierung der persönlichen Situation des Beschuldigten sowie der Warnwirkung der unbedingt ausgefällten Geldstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe unter Verlängerung der Probezeit verzichtet. - 20 - 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (24. Februar 2023) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB an die zu widerrufende Freiheitsstrafe (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6) anzurechnen. Da mit der Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe ein Realersatz erfolgt, besteht kein Anlass für die Ausrichtung einer Entschädigung. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschul- digte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu tragen. 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote unter Anpassung des für die Berufungsverhandlung geltend gemachten Aufwands von 3 Stunden an die effektive Verhandlungsdauer von 1.85 Stunden mit gerundet Fr. 4'880.00 angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grund- sätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten trotz teilweisen Freispruchs sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). - 21 - 6.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'141.70 ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Straftatendossiers 4 und 5 freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Straftatendossiers 1–3 und 6 sowie 7) schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, verurteilt. 3.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. August 2020 für die Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich vier Tage Untersuchungshaft, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. - 22 - 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 1 Tag (24. Februar 2023) wird dem Beschuldigten auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschul- digten auf Verlangen herausgegeben: 1 Beutel mit Hartgeld: EUR 3.89 1 Beutel mit Hartgeld: Fr. 190.15 1 Etui schwarz, mit Aufschrift «LAVANDERIA» Verlangt der Beschuldigte diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils heraus, trifft die Staatsan- waltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'880.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'376.00 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'141.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 23 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber i.V.: Cotti Steiner