4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'774.95 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im vollen Umfang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'364.30 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. - 21 - Zustellung an: […]