zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00, gesamthaft Fr. 600.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, - 20 - und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der Antrag auf eine Genugtuung wird abgewiesen. 3. Die sichergestellte Autoantenne wird eingezogen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, diese zu vernichten. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 234.00, insgesamt Fr. 3'234.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.