10. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44, Art. 47 und Art. 106 StGB