Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im vollen Umfang zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 2'364.30 auferlegt und ihn verpflichtet, seine Parteikosten selber zu tragen. Diese Kostenverteilung ist mit Blick auf Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario nach wie vor korrekt.