8.3. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Die amtliche Verteidigerin weist mit Honorarnote vom 15. September 2025 einen Stundenaufwand von 16.33 Stunden aus und beantragt ein Honorar von Fr. 3'593.33. Damit macht sie einen Stundenansatz von Fr. 220.00 geltend. Dazu kommen Auslagen von Fr. 119.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %, wodurch sich die Anwaltsforderung auf total Fr. 4'013.57 beläuft.