8.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist weitgehend gutzuheissen, der Beschuldigte ist zu 20 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse zu verurteilen. Einzig der von der Staatsanwaltschaft beantragten Höhe des Tagessatzes von Fr. 40.00 kann nicht gefolgt werden, sondern dieser ist etwas tiefer auf Fr. 30.00 festzusetzen. Dies ist gesamthaft als unwesentliches Unterliegen der Staatsanwaltschaft einzustufen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) aufzuerlegen.