überhaupt nicht auf sein Fahrzeug (GA act. 50) und die verbogene Antenne mit der abgebrochenen Schraube im Gewinde (UA act. 7) ist auch defekt. Die weiteren widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zum Verwendungszweck der Antenne sind allesamt als Schutzbehauptungen einzustufen. Die Antenne ist nach dem Gesagten mutmasslich zur Begehung von Straftaten bestimmt, weshalb die öffentliche Ordnung durch die mögliche Verwendung gefährdet ist. Die Antenne ist daher einzuziehen und zu vernichten.