7.3. Bereits die Polizei erachtete die sichergestellte Antenne als geeignet, um verschlossene Türen eines Fahrzeugs zu öffnen (UA act. 6). Die sichergestellte Antenne weist zwei auffälligen Krümmungen auf (vgl. UA act. 28 f.), welche ohne Weiteres nahelegen, dass die Antenne für Fahrzeugeinbrüche verwendet werden kann. Die starke Beugung am Ende der Antenne kann zum Öffnen einer Fahrzeugtür über den Innenbereich benutzt werden, wohingegen die zweite leichtere Beugung offensichtlich durch den Spalt von leicht geöffneten Fahrzeugfensterscheiben verursacht worden sein dürfte. Dass die Antenne für den Beschuldigten noch einen anderen (legalen) Nutzen hat, ist nicht ersichtlich.