7. 7.1. Aufgrund der vom Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist auch über die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Autoantenne zu befinden. 7.2. Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB setzt erstens voraus, dass die Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, und zweitens, dass diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.