Entgegen der Vorinstanz ist dem Beschuldigten nebst der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 200.00 aufzuerlegen. Diese soll ihm die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns - 17 - vor Augen führen. Dieser Betrag erscheint vorliegend im Verhältnis zur bedingten Geldstrafe, welche im niedrigen Bereich anzusiedeln ist, und da der Verbindungsbusse nicht nur symbolische Bedeutung zukommen soll, als angemessen.