Das Bundesgericht hat unter dem Gesichtspunkt der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse deren Obergrenze auf einen Fünftel der schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingten Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – festgesetzt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).