Die Busse soll keine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion erlauben. Die bedingte Hauptstrafe und die Verbindungsbusse müssen zusammen schuldangemessen sein. Das Bundesgericht hat unter dem Gesichtspunkt der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse deren Obergrenze auf einen Fünftel der schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus der bedingten Hauptstrafe kombiniert mit der Verbindungsbusse – festgesetzt (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f. mit Hinweisen).