6.7. Zu prüfen ist des Weiteren die Auferlegung einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine solche bei Gewährung eines bedingten Vollzugs im Sinne eines spürbaren Denkzettels möglich. Die Strafkombination dient der Spezialprävention. Das Hauptgewicht liegt hierbei nach wie vor auf der bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe, wohingegen der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Busse soll keine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion erlauben.