6.6. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit bzw. der Ersttäterschaft des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz von keiner ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu gewähren ist (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 7).