6.4.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich bei der Täterkomponente neutral aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 7.3). Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich keine straferhöhenden oder -mindernden Umstände ableiten und ein besonderes Nachtatverhalten, wie ein Geständnis, das die Strafverfolgung erleichtert hätte, oder Reue, liegt nicht vor. Dies umso weniger als der Beschuldigte die Tat nach wie vor bestreitet. Es bleibt daher bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.