Die kriminelle Energie des Beschuldigten erscheint zudem als gering, wurde vorliegend doch nur mit der Hand am Türgriff gezogen und wurden insbesondere keine weiteren Hilfsmittel zum versuchten Einbruch verwendet. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen und monetären Gründen handelte, wirkt sich nicht auf die Strafe aus, ist letzteres doch jedem Vermögensdelikt immanent (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, sich rechtmässig zu verhalten. Sein Lebensunterhalt ist durch die Rente und die Ergänzungsleistungen gewährleistet.