Der Beschuldigte wollte so viele Wertgegenstände wie möglich aus dem Auto entwenden. Im breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Diebstahl denkbar sind, ist angesichts des Aufbewahrungsorts (Auto) von einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag auszugehen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten erscheint zudem als gering, wurde vorliegend doch nur mit der Hand am Türgriff gezogen und wurden insbesondere keine weiteren Hilfsmittel zum versuchten Einbruch verwendet.